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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2003 - 1 M 169/03   

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https://dejure.org/2003,19856
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2003 - 1 M 169/03 (https://dejure.org/2003,19856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 (https://dejure.org/2003,19856)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. November 2003 - 1 M 169/03 (https://dejure.org/2003,19856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Gesamtgläubigers bei der Einforderung eines Straßenbaubetrags; Auswahlermessen einer Abgaben erhebenden Behörde bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zu Straßenbaubeiträgen; Grenzen des Auswahlermessens; Rechtsnatur des Miteigentums nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 50 (Entscheidungsbesprechung)

    § 8 KAG M-V
    Auswahlermessen der Abgaben erhebenden Behörde bei Heranziehung eines Gesamtschuldners zu Straßenbaubeitrag (RA Dr. Christian-W. Otto; Neue Justiz 3/2004, S. 138)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 138
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 6 B 34/20

    Heranziehung eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft zu

    Es steht dem Gläubiger bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu; zudem bedarf die Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 -, BeckRS 2015, 56264 Rn. 34; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 f. m.w.N.).

    Ermessensfehlerhaft wäre die Auswahl auch dann, wenn der Antragsgegner in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hätte, weil er dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2016 - 1 L 1/12

    Ausbaubeiträge; hier: Grunderwerb als Voraussetzung der Entstehung der sachlichen

    So kann etwa im Ortsrecht ein entsprechendes zusätzliches Merkmal gefordert werden (z. B.: Vorliegen eines Revisionsschachtes, vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 30.08.2005 - 1 L 231/05 - Genehmigung des Anschlusses oder seiner Änderung durch die Gemeinde, vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.06.2002 - 2 S 807/01 -, NVwZ-âEUR‹RR 2003, 455; bei einer Straßenbaubeitragssatzung der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2003 - 9 ME 421/02 -, NVwZ-âEUR‹RR 2005, 133; ferner - ungeschrieben - das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 8 m.w.N.; vgl. zum Ganzen OEufach0000000005, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 -, NordÖR 2006, 157 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 128/09 -, NVwZ-RR 2013, 331 - zitiert nach juris, Rn. 32; zum Grunderwerb ausdrücklich OVG Greifswald, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 - zitiert nach juris).
  • VG Potsdam, 02.09.2016 - 8 L 1923/15

    Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag

    Es bedurfte keiner besonderen oder ausdrücklich im Bescheid anzuführenden Erwägungen dazu, sie als eine von zwei Beitragspflichtigen als Gesamtschuldnerin gemäß § 9 Abs. 4 TWABS - und somit auf das Ganze - in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, Rn. 16 ff., 20 ff., juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. November 2003 - 1 M 169/03 -, Rn. 23 ff., juris).
  • VG Greifswald, 21.05.2010 - 3 B 383/10

    Erhebung von Friedhofsgebühren; unbillige Härte bei einem mittellosen

    Auch wenn der Abgabengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Abgabengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 M 169/03, LKV 2004, 230).
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